Mir ist bewusst das die PartmbB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit gilt nicht bei der Verletzung ausdrücklich vereinbarter bzw. vertragswesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Kardinalpflichten, sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Die Haftung der PartmbB ist auf die Summe von 3.000.000 € für Personenschäden, sowie 1.000.000 € für sonstige Schäden (Sach- und Vermögenschäden) beschränkt. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungs-fälle eines Versicherungsjahres ist auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
Eine etwaige Haftung wegen des arglistigen Verschweigens des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz wird von diesen Haftungsausschlüssen nicht berührt. Eine Haftung für schuldhaftes Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen ist jedoch im Umfang der vorstehenden Regelungen dieses Absatzes ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre im Falle von Sachverständigenleistungen und 5 Jahren im Falle von Planungsleistungen. Die Verjährung beginnt mit Zugang der Unterlagen. Gerichtsstandort ist Deggendorf, Deutschland. Es gilt das BGB.
Eine Rechnungsstellung erfolgt als „sonstige Rechnung“ gemäß Wachstumschancengesetz.

